Chronik 1933.08
Version vom 22. September 2024, 16:49 Uhr von Oteriwutaban (Diskussion | Beiträge)
Weltchronik der ersten Dekade des August 1933
Hier geht es zu den Ereignissen der Jahre... | 1923 / 1924 / 1925 / 1926 / 1927 / 1928 / 1929 / 1930 / 1931 |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1932 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1933 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
Hier geht es zur zweiten Dekade des August 1933 | |
Hier geht es zur dritten Dekade des August 1933 | |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1933 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1934 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Jahre... | 1935 / 1936 / 1937 / 1938 / 1939 / 1940 / 1941 / 1942 / 1943 |
| |
Hinweis zur Verwendbarkeit der Abbildung der Hakenkreuzfahne: Auf dieser Seite findet man ein Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde oder diesen ähnelt. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB). In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen.“ Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, den deutschsprachigen Gemeinschaften Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen. |