Heiliges Römisches Reich 14. Jahrhundert
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14. Jahrhundert Hauptstädte: Aachen (bis 1328), München (1328-1347) und Prag (1355-1437) Größte Stadt: Prag (77.000 Einwohner) Staatsform: Monarchie
HEILIGES RÖMISCHES REICH DEUTSCHER NATION (HRR)
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Papst Bonifatius VIII. (seit 1294) gibt eine Erklärung ab, in der er sich zwar auf die Bulle „Venerabilem“ (1202 und 1234) bezieht, aber in zwei wichtigen Formulierungen davon abweicht. Das Recht, den zum Kaiser zu erhebenden König zu wählen, steht nunmehr nicht nur allgemein deutschen ("ad quos de iure ac antiqua consuetudine noscitur pertinere"), sondern „bestimmten" Fürsten ("certis principibus") zu. Die Kurie erkennt dieses Recht nicht nur an ("recognoscimus"), sondern steht es den sieben Kurfürsten zu ("concessit"). In einer Handschrift der Stader Annalen werden die Erzämter der wählenden Kurfürsten erklärt: "Der Pfalzgraf wählt, weil (quia) er Truchsess ist, der Herzog von Sachsen, weil er Marschall ist, der Markgraf von Brandenburg, weil er Kämmerer ist. Der König von Böhmen, der Schenke des Reiches, wählt nicht, weil er kein Deutscher ist." Die Stelle ist unstrittig vom Sachsenspiegel (Landrecht III 57,2) abhängig, in dem aber gerade die kausale Verknüpfung (quia/weil) noch fehlt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass den vier Laienfürsten seit dem 13. Jahrhundert deshalb das Kurrecht zusteht, "weil diese sich im Besitz bestimmter Hofämter, die später Erzämter genannt wurden, befunden hätten" (nach Krieger, König, 67f.). Bis 1198 lagen die Ämter wechselnd in verschiedenen Händen jeweils anwesender vornehmer Fürsten. Bei der Wahl König Albrechts 1298 führten die Kurfürsten diese Titel noch nicht. | ||||
Mit der Ermordung Albrechts von Österreich und der Wahl Heinrichs VII. von Luxemburg zum König wurde zwar das Prinzip der Wahl unter den nächsten Erbberechtigten unterbrochen, die Erblichkeit des aktiven Königswahlrechts der weltlichen Kurfürsten bleibt jedoch erhalten. | ||||
Bei der Doppelwahl zum römisch-deutschen König stehen sich zwei Parteien gegenüber: Habsburg-Österreich, Wittelsbach-Pfalz und Sachsen-Wittenberg wählen Friedrich von Österreich, während Wittelsbach-Bayern, Luxemburg-Böhmen und Sachsen-Lauenburg Ludwig den Bayern wählten. | ||||
Der Enkel Rudolfs von Habsburg, Friedrich von Österreich unterliegt gegen (den 1298 ausgeschlossenen) Ludwig den Bayern in der Schlacht bei Mühldorf am Inn. | ||||
Nach dem Aussterben der askanischen Markgrafen verleiht der römisch-deutsche König Ludwig der Bayer die Kur seinem Sohn Ludwig V. dem Brandenburger. | ||||
München wird neue Hauptstadt des Heiligen Römischen Reiches. | ||||
Der wittelsbacher Hausvertrag von Pavia sieht vor, dass die Kurwürde zwischen der pfälzischen und der bayerischen Linie der Wittelsbacher alternieren soll. | ||||
Die sieben Kurfürsten, die seit 1273 den römisch-deutschen König wählen, erkennen die im Jahre 1300 von Papst Bonifatius VIII. abgegebene Erklärung, dass die Kurie dieses Recht nicht nur anerkennt ("recognoscimus"), sondern es zugesteht ("concessit") nicht an, obwohl König Albrecht diese Erklärung 1303 ausdrücklich anerkannte, um sich vom Makel des Königsmordes (an Adolf von Nassau) zu befreien und um weiterhin auf die Kaiserkrönung durch den Papst zu hoffen. Die sieben Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches sehen ihre Rechte nicht als von der Kurie, sondern als "vom Reich". | ||||
Gegen Ludwig den Bayern wird Karl von Luxemburg zum römisch-deutschen König erhoben. | ||||
Prag wird neue Hauptstadt des Heiligen Römischen Reiches. | ||||
In der Goldenen Bulle wird das ausschließliche Königswahlrecht der sieben Kurfürsten feierlich in einem kaiserlichen Gesetz festgehalten. Insbesondere bestätigt die Goldene Bulle die Kuren des Königs von Böhmen (gegen den Sachsenspiegel), die pfälzische, aber nicht die bayerische Linie der Wittelsbacher (gegen die älteren Handschriften des Schwabenspiegels) und die wittenbergische, aber nicht die (zwar ältere, aber nicht von Rudolf von Habsburg abstammende) lauenburgische Linie der Herzöge von Sachsen. Sie bekräftigt den Sieg der habsburgischen Tochterstämme gegen den habsburgischen Mannesstamm. Die Goldene Bulle nennt die Kurfürsten eine Vereinigung ("unio") und eine Erbengemeinschaft ("consortium"). Das Reich ist ein Wahl-Königreich und ein Erb-Wählerreich; sie bestimmt ferner, dass die Kurwürde künftig nur der Primogenitur-Linie (Erstgeburtsrecht) einer Königswählerdynastie gebührte. | ||||
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