Deutscher Bund 1815: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Februar 2018, 10:23 Uhr

Wappen der Freien Reichsstadt Frankfurt, Hauptstadt des Deutschen Bundes

DEUTSCHER BUND

Hauptstadt: Frankfurt am Main

Chronik des Zeitraums vom 8. Juni bis zum 31. Dezember 1815

Auf dem Wiener Kongress wird der Deutsche Bund gegründet

Truppen aus Staaten des Deutschen Bundes schlagen gemeinsam mit niederländischen und britischen Truppen Napoléon endgültig


Hauptseite Map Deutscher Bund.jpg
Die wichtigsten Persönlichkeiten des Deutschen Bundes des Jahres
(nach Geburtsjahr geordnet)
Jahres-Chroniken
Länderchroniken
Wichtige Ereignisse des Jahres im Deutschen Bund
frühere Chroniken Deutschlands
Chronik des Heiligen Römischen Reiches des Jahres ... 1805 - 1806
Chronik des Rheinbundes des Jahres ... 1806 - 1807 - 1808 - 1809 - 1810 - 1811 - 1812 - 1812 - 1812 - 1813
Chronik des Zentralen Verwaltungsrates für Deutschland des Jahres ... 1813 - 1814 - 1815
1815
fortlaufende Ereignisse
Der Wiener Kongress tagt seit 18. September 1814.
08.06.1815
Wappen Frankfurt.gif
Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland / Deutscher Bund

Während des Wiener Kongresses wird der Deutsche Bund, ein Staatenbund ohne ein gemeinsames Staatsoberhaupt, gegründet. Die Deutsche Bundesakte ist ein völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“ über die Gründung des Deutschen Bundes. In den Artikeln 53 bis 63 ist sie ein offizieller Bestandteil der Wiener Kongress-Akte.

Wappen Frankfurt.gif 50px
Deutscher Bund / Königreich Preußen

Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen.

09.06.1815
Wappen Frankfurt.gif 50px Lombardo-Venetien.gif 50px Schweden 1569-1844.gif Dänemark.gif Norwegen 1814-1821.gif 50px Helgoland 1814-1890.gif Spanien 1785-1873.gif Portugal 1706-1816.gif
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Königreich Lombardo-Venetien / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Britische Verwaltung von Helgoland / Königreich Spanien / Königreich Portugal

Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des "Wiener Kongresses" sind:

  • Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
  • Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
  • Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
  • Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
  • Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
  • Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
  • Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
  • Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
  • Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.
10.06.1815
Wappen Frankfurt.gif
Deutscher Bund

Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge):
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart:
Artikel I
Der König von Großbritannien und Irland gehört als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch.
Der Kaiser von Österreich und der König von Preußen gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton Neuenburg.

Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.

Artikel II Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
Artikel IV, V & IX Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben.

  • Stimmenverteilung im Engeren Rat:

1. Kaisertum Österreich1 Stimme
2. Königreich Preußen1 Stimme
3. Königreich Baiern1 Stimme
4. Königreich Sachsen1 Stimme
5. Königreich Hannover1 Stimme
6. Königreich Württemberg1 Stimme
7. Großherzogtum Baden1 Stimme
8. Kurfürstentum Hessen1 Stimme
9. Großherzogtum Hessen1 Stimme
10. Königreich Dänemark wegen Herzogtum Holstein1 Stimme
11. Königreich der Niederlande wegen des Großherzogtums Luxemburg1 Stimme
12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser Großherzogtum Sachsen, Herzogtum Sachsen-Gotha, Herzogtum Sachsen-Hildburghausen, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Weimar und Herzogtum Sachsen-Coburg1 Stimme
13. Herzogtum Braunschweig und Herzogtum Nassau1 Stimme
14. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
15. Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Bernburg, Herzogtum Anhalt-Köthen und Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
16. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Waldeck1 Stimme
17. Die freien Städte: Freie und Hansestadt Lübeck, Freie Stadt Frankfurt, Freie Hansestadt Bremen und Freie Stadt Hamburg1 Stimme.
Artikel VI & VII Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist:

  • Stimmenverteilung im Plenum:

1. Kaisertum Österreich4 Stimmen
2. Königreich Preußen4 Stimmen
3. Königreich Sachsen4 Stimmen
4. Königreich Baiern4 Stimmen
5. Königreich Hannover4 Stimmen
6. Königreich Württemberg4 Stimmen
7. Großherzogtum Baden3 Stimmen
8. Kurfürstentum Hessen3 Stimmen
9. Großherzogtum Hessen3 Stimmen
10. Herzogtum Holstein3 Stimmen
11. Großherzogtum Luxemburg3 Stimmen
12. Herzogtum Braunschweig2 Stimmen
13. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin2 Stimmen
14. Herzogtum Nassau2 Stimmen
15. Herzogtum Sachsen-Weimar1 Stimme
16. Herzogtum Sachsen-Gotha1 Stimme
17. Herzogtum Sachsen-Coburg1 Stimme
18. Herzogtum Sachsen-Meiningen1 Stimme
19. Herzogtum Sachsen-Hildburghausen1 Stimme
20. Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
21. Großherzogtum Oldenburg1 Stimme
22. Herzogtum Anhalt-Dessau1 Stimme
23. Herzogtum Anhalt-Bernburg1 Stimme
24. Herzogtum Anhalt-Köthen1 Stimme
25. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen1 Stimme
26. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
27. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen1 Stimme
28. Fürstentum Liechtenstein - 1 Stimme
29. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen1 Stimme
30. Fürstentum Waldeck1 Stimme
31. Fürstentum Reuß ältere Linie1 Stimme
32. Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – 1 Stimme
33. Fürstentum Schaumburg-Lippe1 Stimme
34. Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Schaumburg-Lippe1 Stimme
35. Freie und Hansestadt Lübeck1 Stimme
36. Freie Stadt Frankfurt1 Stimme
37. Freie Hansestadt Bremen1 Stimme
38. Freie Stadt Hamburg1 Stimme

Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung.

Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen.
Artikel XI
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
Artikel XII
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Artikel XIII
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
Artikel XVI
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei.
Artikel XVIII
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Artikel XIX
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten.
Artikel XX
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

12.06.1815
Wappen Frankfurt.gif Sachsen-Weimar 1813-1897.gif
Deutscher Bund / Fürstentum Sachsen-Weimar

Die bestehenden Landsmannschaften der Burschen (ein anderes Wort für "Studentenverbindungen") namens Thuringia, Vandalia, Franconia, Saxonia und Curonia lösen sich auf und gründen im Gasthaus "Grüne Tanne" in Wenigenjena die Burschenschaft. In der Verfassungsurkunde der "Jenaischen Burschenschaft", die als "Urburschenschaft" gilt und die Farben Schwarz-Rot-Gold als Zeichen der angestrebten Einheit eines demokratisierten Deutschen Bundes führt, heißt es:

„Erhoben von dem Gedanken an ein gemeinsames Vaterland, durchdrungen von der heiligen Pflicht, die jedem Deutschen obliegt, auf Belebung deutscher Art und deutschen Sinnes hinzuwirken, hierdurch deutsche Kraft und Zucht zu erwecken, mithin die vorige Ehre und Herrlichkeit unsres Volkes wieder fest zu gründen und es für immer gegen die schrecklichste aller Gefahren, gegen fremde Unterjochung und Despotenzwang zu schützen, ist ein Teil der Studierenden in Jena zusammengetreten und hat sich beredet, eine Verbindung unter dem Namen einer Burschenschaft zu gründen.

Die Burschenschaft versteht sich als studentische Reformbewegung und wird daher von der Universität unterstützt. Vor allem das Schikanieren von jüngeren Studenten (Pennalismus) und das Duellwesen sind in den Landsmannschaften weit verbreitet. In der Jenaer Verfassungsurkunde wird ausführlich das Zusammenleben innerhalb der Burschenschaft beschrieben und das Austragen von Mensuren strengen Regeln unterworfen. Als Zeichen der Auflösung senken die Landsmannschaften ihre Fahnen. Aus der Mitte der anwesenden 143 Stifter werden die Amtsträger gewählt: Neun Vorsteher und 21 Ausschussmitglieder. Damit ist die Burschenschaft ins Leben gerufen. Zum ersten Sprecher wird Carl Horn berufen, der letzte Senior der Landsmannschaft Vandalia Jena. Im Gegensatz zur späteren Entwicklung kann an der Universität Jena das Ideal, alle Studenten einer Universität zu umfassen, zumindest am Anfang noch zu einem gewissen Teil durchgesetzt werden. So gehören der „Urburschenschaft“ insgesamt 859 aktive Studenten an, also rund 60 Prozent aller Jenaer Studenten, die zwischen dem Sommersemester 1815 und dem Wintersemester 1819/20 in Jena studieren. Einen solchen Abdeckungsgrad wird später keine Burschenschaft oder irgendeine andere Art von Verbindung mehr erreichen können. Protagonisten dieser Bewegung sind Friedrich Ludwig Jahn, Ernst Moritz Arndt, Johann Gottlieb Fichte und Jakob Friedrich Fries. Ein Vordenker dieser Bewegung war der Jenaer Historiker Heinrich Luden. Sowohl die Burschenschaften wie auch die an vielen Orten durchgesetzte Pressefreiheit werden den Kampf um die nationale Einheit maßgeblich beeinflussen.

18.06.1815
Wappen Frankfurt.gif 50px 50px Braunschweig 1814-1831.gif Herzogtum Nassau.gif 50px 50px Frankreich.gif
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Hannover / Herzogtum Braunschweig / Herzogtum Nassau / Königreich der Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland

Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete.

20.06.1815
Wappen Frankfurt.gif
Der frühere Kaiser des HRR wird Präsident des Deutschen Bundes
Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland / Deutscher Bund

Der Zentrale Verwaltungsrat für Deutschland stellt seine Arbeit ein; der österreichische Kaiser Franz I. (als früherer Kaiser des Heiligen Römischen Reiches war seine Bezeichnung Franz II.) wird zum Präsidenten des Deutschen Bundes berufen. Die Teilnehmerstaaten versichern sich ausdrücklich, dass der Präsident nicht als ein Staatsoberhaupt anzusehen sei.

28.06.1815
Wappen Frankfurt.gif
Deutscher Bund

Mit dem Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland richtet die Nationalversammlung eine provisorische Regierung ein, die "Provisorische Zentralgewalt".

12.07.1815
Wappen Frankfurt.gif
Deutscher Bund

Der Bundestag beschließt, seine Befugnisse der am 28. Juni geschaffenen Zentralgewalt zu übertragen und seine Tätigkeit einzustellen. Die Bundesakte tritt damit faktisch außer Kraft.

25.09.1815
Wappen Frankfurt.gif 50px
Deutscher Bund / Schweizerische Eidgenossenschaft

Die Evangelische Missionsgesellschaft Basel (später Basler Mission) wird von Christian Friedrich Spittler und Nikolaus von Brunn als Tochtergesellschaft der Deutschen Christentumsgesellschaft gegründet. Die Basler Mission profitiert vom organisatorischen Talent und den internationalen Kontakten der ansässigen Handelsleute. Im kommenden Jahr sollen die ersten Seminaristen ausgebildet werden, die nach einem mehrjährigen Studium ausgesandt werden sollen. Es ist geplant, diese missionarisch gesinnten Christen zum Beispiel mit der englischen "Church Mission Society" nach Übersee auszusenden.

26.09.1815
Wappen Frankfurt.gif 50px 50px Frankreich.gif
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Russisches Kaiserreich / Königreich der Franzosen

Der russische Kaiser Alexander I., der österreichische Kaiser Franz I. und der preußische König Friedrich Wilhelm III. beschließen in Paris für ihre Länder eine "Heilige Allianz". Das Bündnis kommt zustande, obwohl alle drei Monarchen unterschiedlichen Konfessionen angehörten: Der russische Zar ist orthodox, Franz I. von Österreich römisch-katholisch und König Friedrich Wilhelm III. evangelisch. Die Gründungserklärung der Heiligen Allianz lautet:

„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestäten, der Kaiser von Österreich, der König von Preußen und der Zar von Russland haben infolge der großen Ereignisse, die Europa in den letzten drei Jahren erfüllt haben, und besonders der Wohltaten, die die göttliche Vorsehung über die Staaten ausgegossen hat, deren Regierungen ihr Vertrauen und ihre Hoffnungen auf sie allein gesetzt haben, die innere Überzeugung gewonnen, dass es notwendig ist, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die erhabenen Wahrheiten zu begründen, die die unvergängliche Religion des göttlichen Erlösers lehrt. Sie erklären daher feierlich, dass die gegenwärtige Vereinbarung lediglich den Zweck hat, vor aller Welt ihren unerschütterlichen Entschluss zu bekunden, als die Richtschnur ihres Verhaltens in der inneren Verwaltung ihrer Staaten sowohl als durch in den politischen Beziehungen zu jeder anderen Regierung alleine die Gebote der Gerechtigkeit, der Liebe und des Friedens, die, weit entfernt, nur auf das Privatleben anwendbar zu sein, erst recht die Entschließung der Fürsten direkt beeinflussen und alle ihre Schritte lenken sollen, damit sie so den menschlichen Einrichtungen Dauer verleihen und ihren Unvollkommenheiten abhelfen.“

Kerngedanke der Heiligen Allianz ist die Sicherung eines „Ewigen Friedens“ durch konsequente Selbstverpflichtung aller europäischen Monarchen auf die Grundsätze der christlichen Nächstenliebe. Die Fürsten denken an einen großen Fürstenbund, in dem die Grundsätze des Christentums als höchstes Gesetz des Völkerlebens gelten sollen. Sowohl in der Regierung ihrer Staaten als auch in ihrer Innen- und Außenpolitik erklären sich die drei Monarchen bereit, sich an christliche Prinzipien zu halten. Am Ende der Urkunde, die von allen Monarchen unterzeichnet wird, findet man zudem eine Bitte an alle christlichen Fürsten Europas, dass sie der Heiligen Allianz beitreten sollen.

05.10.1815
Wappen Frankfurt.gif
Deutscher Bund

Der kurmainzische Staatsmann und Generalfeldzeugmeister Franz Joseph Freiherr von Albini auf Dürrenried wird zum Präsidialgesandten des Präsidenten des Deutschen Bundes in Frankfurt bestellt. Schon kurz nach seiner Ernennung muss Freiherr von Albini feststellen, dass sein bisheriges Ministergehalt von 20.000 Gulden auf ein Zehntel verringert wurde. Freiherr von Albini sieht diese "Rückstufung" als Affront und sucht nach Möglichkeiten, seinen neuen Posten so bald wie möglich wieder zu verlassen.

Die wichtigsten Politiker des Deutschen Bundes
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Präsident des Deutschen Bundes
Kaiser von Österreich
König von Böhmen und Ungarn
Franz II.
(* 1768 Florenz)
20.06.1815
0,3
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Kanzler Österreichs
Clemens Wenceslaus Nepomuk Lothar Fürst von Metternich-Winneburg zu Beilstein
(* 1773 Koblenz)
08.10.1809
6,0
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Kanzler Preußens
Karl August Freiherr von Hardenberg
(1750 Essenrode/Braunschweig)
04.1804-02.1806 Staatsminister,
26.04.-14.07.1807 Staatsminister, seit 04.06.1810 Kanzler
7,4
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Präsidialgesandter
Franz Joseph Freiherr von Albini auf Dürrenried
(* 1748 St. Goar)
05.10.1815
-
23.10.1815
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Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern

Infolge des Wiener Kongresses wurde Schwedisch Pommern im Juni Preußen zugesprochen. Heute erfolgt die Übergabe an Preußen. Nach 184 Jahren schwedischer Besetzung ist Pommern wieder deutsch.

24.10.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Bayern

Die lutherischen und die reformierten Gemeinden im Saarland schließen sich zu einer gemeinsamen Kirche zusammen. Nach dem Wiener Kongress fielen die unterschiedlichen Herrschaften, die heute das Saarland bilden, an Preußen und Bayern. Damit wurde im Saarland eine neue Kirchenstruktur eingeführt. Die lutherischen Konsistorien wurden zu einer Synode zusammengefasst. Dabei wurden die beiden reformierten Gemeinden Ludweiler und Saarbrücken, die schon seit dem 17. (Ludweiler) bzw. 18. Jh. (Saarbrücken) mit einer gräflichen Sondererlaubnis innerhalb der lutherischen Staatskirche der Grafschaft Nassau-Saarbrücken existiert hatten, von der preußischen Regierung nicht wahrgenommen. Schon 1801 hatten die lutherischen und reformierten Gemeinden in der Region bei der französischen Regierung um die Errichtung einer regionalen Verwaltungsunion ersucht. Weitere Schritte der konfessionellen Gemeinschaft wurden jedoch unter Napoleons Herrschaft weder erwogen noch verwirklicht. In diesem Jahr unternahmen daher die Gemeinden im südlichen Saarland Schritte zu einer eigenständigen Union, die sie nun endgültig beschließen. Damit kommt die Saarbrücker Union einer Kabinettsordre von Friedrich Wilhelm III. zuvor. Sie ist damit keine von oben verordnete Union, sondern eine bewusste Entscheidung für eine Kirchengemeinschaft von unten. Dementsprechend wird der königliche Erlass hier lediglich einen bereits geschaffenen Zustand bestätigen. Die Abwehrreaktionen gegen die Union, wie sie in manchen Teilen der übrigen rheinischen Kirchenprovinz der Evangelischen Kirche in Preußen stattfinden, fallen hier aus. Die Unionsurkunde erklärt das Ziel der Saarbrücker Union folgendermaßen: Die Pfarrer sollen „alles thun, was sie thun können, um das Band der Vereinigung immer fester zu knüpfen. Damit sind die Kanzel- und die Abendmahlsgemeinschaft gleichermaßen gemeint.

06.11.1815
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Das k.k.polytechnische Institut am Karlsplatz in Wien
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich

In Wien wird das k. k. Polytechnische Institut, die heutige Technische Universität Wien, eröffnet. Erster Direktor wird der Architekt Johann Joseph von Prechtl. Bei der Eröffnung ist das Institut noch in den bestehenden Räumen auf dem Baugrund des geplanten Neubaus untergebracht. Drei der ursprünglich geplanten acht Professoren unterrichteten 47 Studierende. Die Übersiedlung in das neue Haus kann erst in drei Jahren erfolgen. Die auf Prechtls Vorschlägen beruhende Verfassung des polytechnischen Institutes umfasst neben der technischen Lehranstalt mit wissenschaftlichem Anspruch ein Konservatorium für Wissenschaft und Künste (Schausammlung) und als dritten Aspekt einen Verein zur Förderung der Nationalindustrie. Den Grundstock für das k. k. National-Fabriks-Produktenkabinett bildet die dem Institut 1815 geschenkte Fabriksproduktensammlung von Kaiser Franz I.

20.11.1815
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Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Russisches Kaiserreich / Königreich Frankreich / Schweizerische Eidgenossenschaft

Der zweite Pariser Vertrag wird von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen, Kaiser Franz I. von Österreich und Zar Alexander I. von Russland unterzeichnet. Frankreich erhält hierbei die Grenzen von 1790 (ohne Saarlouis, Landau und Savoyen). Außerdem werden Frankreich erhebliche Reparationszahlungen von 700 Millionen Francs auferlegt. Die Schweiz erhält durch den Zweiten Pariser Frieden neben der Schleifung der französischen Grenzfestung Hüningen die sechs Gemeinden Versoix, Collex-Bossy, Le Grand-Saconnex, Pregny, Vernier und Meyrin im Pays de Gex, mit denen die Stadt Genf eine Landverbindung mit dem Rest der Schweiz erlangt. Der Erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 und die Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 werden bestätigt. Am selben Tag wird auch in einem separaten Dokument die Quadrupelallianz neuerlich unterzeichnet. Außerdem wird die Neutralität der Schweiz allgemein anerkannt.

16.12.1815
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Deutscher Bund
Der scheidende Präsidialgesandte des Deutschen Bundes, Franz Joseph Freiherr von Albini
Der neu berufene Präsidialgesandte des Deutschen Bundes, Johann Rudolf Graf von Buol-Schauenstein
Der Präsidialgesandte des Präsidenten des Deutschen Bundes, Franz Joseph Freiherr von Albini auf Dürrenried, muss aufgrund einer schweren Erkrankung sein Amt niederlegen. Seine Aufgabe übernimmt der Wiener Diplomat und Politiker Johann Rudolf Graf von Buol-Schauenstein. Buol-Schauenstein begann seine Laufbahn im diplomatischen Dienst als österreichischer Gesandtschaftssekretär in Mainz (1789), dann Geschäftsträger in Den Haag (1790). Als Nachfolger seines Vaters, wurde er 1792 österreichischer Gesandter bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Drei Bünden in Basel, dann 1794 kaiserlicher Direktorialgesandter beim immerwährenden Reichstag in Regensburg und 1795 kaiserlicher Gesandter beim Niedersächsischen Reichskreis und den drei freien Hansestädten in Hamburg. 1801 wurde er zum kaiserlichen Gesandten am kurbayerischen Hof in München ernannt, interpretierte hier jedoch die bayerische Position zu Frankreich und Österreich falsch; nach Ausbruch der Napoleonischen Kriege wurde er in unbedeutendere Ämter versetzt, unter anderem als Gesandter oder Minister in kleineren Rheinbundstaaten. Unter Außenminister Klemens von Metternich wurde er gegen Ende der Befreiungskriege zum Gesandten im Großherzogtum Toskana ernannt (1814), im Jahr darauf im Kurfürstentum Hessen-Kassel.
25.12.1815
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Deutscher Bund / Kaisertum Österreich

In Wien wird Ludwig van Beethovens Kantate Meeresstille und glückliche Fahrt, die Vertonung zweier Gedichte Johann Wolfgang von Goethes, in einem Benefizkonzert für den Bürgerspitalfond uraufgeführt. Bei diesem Konzert erklingt auch Beethovens Oratorium Christus am Ölberge.

31.12.1815
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Deutscher Bund
Die wichtigsten Politiker des Deutschen Bundes am Ende des Jahres
Wappen Frankfurt.gif Funktion Name seit Jahre
Franz II.jpg
Präsident des Deutschen Bundes
Kaiser von Österreich
König von Böhmen und Ungarn
Franz II.
(* 1768 Florenz)
20.06.1815
0,3
Metternich.jpg
Kanzler Österreichs
Clemens Wenceslaus Nepomuk Lothar Fürst von Metternich-Winneburg zu Beilstein
(* 1773 Koblenz)
08.10.1809
6,2
Karl August von Hardenberg.jpg
Kanzler Preußens
Karl August Freiherr von Hardenberg
(1750 Essenrode/Braunschweig)
04.1804-02.1806 Staatsminister,
26.04.-14.07.1807 Staatsminister, seit 04.06.1810 Kanzler
7,6
Franz Joseph von Albini.jpg
Präsidialgesandter
1815
Franz Joseph von Albini zu Dürrenried
(* 1748 St. Goar)
16.12.1815
0,2
Die bisherigen Staatsoberhäupter Deutschlands mit der längsten Amtszeit
Funktion und Zeit Name Herrschaftszeit Jahre
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Kaiser und König des HRR
Friedrich III.
(1415-1493)
1440-1493
53,6
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Kaiser und König des HRR
Leopold I.
(1640-1705)
1658-1705
46,8
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Kaiser und König des HRR
Friedrich I. Barbarossa
(1122-1190)
1152-1190
38,3
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