Deutscher Bund 1815.06: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Oteripedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
__NOTOC__
 
__NOTOC__
 
<font face="Verdana">  
 
<font face="Verdana">  
[[[Datei:Wappen Frankfurt.png|150px|left]]  
+
[[Datei:Wappen Frankfurt.png|170px|left]]  
 
= <center> '''DEUTSCHER BUND''' </center> =
 
= <center> '''DEUTSCHER BUND''' </center> =
 
=<center> '''Chronik des Juni 1815''' </center> =
 
=<center> '''Chronik des Juni 1815''' </center> =
Zeile 34: Zeile 34:
 
| '''Fortlaufende Ereignisse''' || '''* ''' (seit ...)  
 
| '''Fortlaufende Ereignisse''' || '''* ''' (seit ...)  
 
|- valign="top"
 
|- valign="top"
| <center> '''[[Chronik 1815.06.|08.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] </center> || '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]]''' <br>
+
| <center> '''[[Chronik 1815.06|08.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] </center> || '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]]''' <br>
 
Die deutschen Fürsten und Vertreter der Freien Städte gründen auf dem Wiener Kongress den '''Deutschen Bund''' durch die Verabschiedung der Bundesakte. <br>
 
Die deutschen Fürsten und Vertreter der Freien Städte gründen auf dem Wiener Kongress den '''Deutschen Bund''' durch die Verabschiedung der Bundesakte. <br>
 
|- valign="top"
 
|- valign="top"
| style="color:blue;background-color:#f6f620;"| <center> '''[[Chronik 1815.06.|09.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] [[Datei:Großbritannien.png|70px]]<br><br>[[Datei:Frankreich 1814-1815.png|70px]] [[Datei:Österreich 1804-1869.png|70px]]<br><br>[[Datei:Russland 1697-1858.png|70px]] [[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]]<br><br>[[Datei:Schweden.png|70px]] </center> || style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]] / [[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 1815|Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland]] / [[Königreich Frankreich 1815|Königreich Frankreich]] / [[Kaisertum Österreich 1815|Kaisertum Österreich]] / [[Russisches Reich 1815|Russisches Reich]] / [[Königreich Preußen 1815.01|Königreich Preußen]] / [[Königreich Schweden 1815|Königreich Schweden]]''' <br>
+
| <center> [[Datei:Medaille Wiener Kongress.jpg|70px]] [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]]<br><br>[[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]] </center>  ||  '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]] / [[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]]''' <br>
 +
Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird in Charlottenburg bei Berlin konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| style="color:blue;background-color:#eeffcc | <center>'''[[Chronik 1815.06|09.06.1815]]''' <br> [[Datei:Medaille Wiener Kongress.jpg|70px]] [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]]<br><br>[[Datei:Österreich 1804-1869.png|70px]] [[Datei:Lombardei-Venedig.png|70px]]<br><br>[[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]] [[Datei:Schweden 1569-1844.png|70px]]<br><br>[[Datei:Dänemark.png|70px]] [[Datei:Norwegen 1814-1821.png|70px]]<br><br>[[Datei:Großbritannien.png|70px]] [[Datei:Helgoland 1814-1890.png|70px]]<br><br>[[Datei:Spanien 1785-1873.png|70px]] [[Datei:Portugal 1706-1816.png|70px]] </center>  || style="color:blue;background-color:#eeffcc | '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]] / [[Kaisertum Österreich 1815|Kaisertum Österreich]] / [[Königreich Lombardei-Venedig]] / [[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]] / [[Königreich Schweden 1815|Königreich Schweden]] / [[Schwedisch-Pommern 1800|Schwedisch-Pommern]] / [[Königreich Dänemark 1815|Königreich Dänemark]] / [[Königreich Norwegen 1815|Königreich Norwegen]] / [[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 1815|Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland]] / [[Britische Kronkolonie Helgoland]] / [[Spanische Monarchie 1815|Spanische Monarchie]] / [[Vereinigtes Königreich Portugal, Brasilien und Algarve 1815|Vereinigtes Königreich Portugal, Brasilien und Algarve]]''' <br>
 +
Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des '''Wiener Kongresses''' sind: <br>
 +
* Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
 +
* Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
 +
* Das Großherzogtum Posen wird von Preußen annektiert. Zukünftig trägt der König von Preußen auch den Titel "Großherzog von Posen".
 +
* Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
 +
* Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
 +
* Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
 +
* Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
 +
* Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
 +
* Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
 +
* Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.
 +
Von Hardenberg unterzeichnet die Wiener Kongress-Akte und die preußische Delegation kehrt nach Preußen zurück, von wo er bald wieder aufbrechen muss, um nach Napoléons endgültiger Niederlage den Zweiten Pariser Frieden zu schließen. Kurzzeitig kommt es in Paris zu einer schweren Autoritätskrise von Hardenbergs  gegenüber dem preußischen Militär, die vom König durch die Auflösung des Oberkommandos der preußischen Frankreicharmee beigelegt werden muss. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| style="color:blue;background-color:#f6f620;"| <center> '''[[Chronik 1815.06.|09.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] [[Datei:Großbritannien.png|70px]]<br><br>[[Datei:Frankreich 1814-1815.png|70px]] [[Datei:Österreich 1804-1869.png|70px]]<br><br>[[Datei:Russland 1697-1858.png|70px]] [[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]]<br><br>[[Datei:Schweden.png|70px]] </center> || style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]] / [[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 1815|Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland]] / [[Königreich Frankreich 1815|Königreich Frankreich]] / [[Kaisertum Österreich 1815|Kaisertum Österreich]] / [[Russisches Reich 1815|Russisches Reich]] / [[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]] / [[Königreich Schweden 1815|Königreich Schweden]]''' <br>
 
Der Wiener Kongress endet mit der Unterzeichnung der Wiener Kongressakte, mit der die territoriale Neuordnung Europas geregelt wird. Während Preußen Posen, Schwedisch-Vorpommern, fast die Hälfte des Königreichs Sachsen sowie große Gebiete im Westen (Rheinland, Westfalen) erhält, muss Österreich auf seine westlichen Gebiete verzichten und sich auf den Gewinn Oberitaliens und polnischer Gebiete beschränken. Russland gewinnt Kernpolen (das so genannte "Kongresspolen") als Königreich hinzu; Großbritannien behält die wesentlichen Teile seiner Eroberungen aus napoleonischer Zeit. <br>
 
Der Wiener Kongress endet mit der Unterzeichnung der Wiener Kongressakte, mit der die territoriale Neuordnung Europas geregelt wird. Während Preußen Posen, Schwedisch-Vorpommern, fast die Hälfte des Königreichs Sachsen sowie große Gebiete im Westen (Rheinland, Westfalen) erhält, muss Österreich auf seine westlichen Gebiete verzichten und sich auf den Gewinn Oberitaliens und polnischer Gebiete beschränken. Russland gewinnt Kernpolen (das so genannte "Kongresspolen") als Königreich hinzu; Großbritannien behält die wesentlichen Teile seiner Eroberungen aus napoleonischer Zeit. <br>
https://www.dhm.de/lemo/jahreschronik/1815 ...
+
|- valign="top"
 
+
| <center>'''[[Chronik 1815.06|10.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] </center>  || '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]]''' <br>
 +
Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge): <br>
 +
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart: <br>
 +
''' Artikel I ''' <br>
 +
Der König von '''[[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 1815|Großbritannien und Irland]]''' gehört als König von '''[[Königreich Hannover 1815|Hannover]]''', der König von '''[[Königreich Dänemark 1815|Dänemark]]''' als Herzog von '''[[Herzogtum Holstein 1810|Holstein]]''' und '''[[Herzogtum Lauenburg 1810|Lauenburg]]''' und der König der '''[[Königreich der Niederlande 1815|Niederlande]]''' als Großherzog von '''[[Großherzogtum Luxemburg 1810|Luxemburg]]''' dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch. <br>
 +
Der '''[[Kaisertum Österreich 1815|Kaiser von Österreich]]''' und der '''[[Königreich Preußen 1815.06|König von Preußen]]''' gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum '''Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation''' zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton '''[[Schweizerische Eidgenossenschaft 1815|Neuenburg]]'''. <br>
 +
: ''Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.'' <br>
 +
''' Artikel II '''
 +
Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
 +
<br>
 +
''' Artikel III '''
 +
''Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.''
 +
<br>
 +
''' Artikel IV, V & IX '''
 +
Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben. <br>
 +
* '''Stimmenverteilung im Engeren Rat:'''<br>
 +
'''1. [[Kaisertum Österreich 1815|Kaisertum Österreich]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''2. [[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''3. [[Königreich Bayern 1815|Königreich Baiern]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''4. [[Königreich Sachsen 1815|Königreich Sachsen]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''5. [[Königreich Hannover 1815|Königreich Hannover]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''6. [[Königreich Württemberg 1815|Königreich Württemberg]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''7. [[Großherzogtum Baden 1815|Großherzogtum Baden]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''8. [[Kurfürstentum Hessen 1815|Kurfürstentum Hessen]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''9. [[Großherzogtum Hessen 1815|Großherzogtum Hessen]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''10. [[Königreich Dänemark 1815|Königreich Dänemark]] wegen [[Herzogtum Holstein 1810|Herzogtum Holstein]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''11. [[Königreich der Niederlande 1815|Königreich der Niederlande]] wegen des [[Großherzogtum Luxemburg 1810|Großherzogtums Luxemburg]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser [[Großherzogtum Sachsen 1810|Großherzogtum Sachsen]], [[Herzogtum Sachsen-Gotha 1810|Herzogtum Sachsen-Gotha]], [[Herzogtum Sachsen-Hildburghausen 1810|Herzogtum Sachsen-Hildburghausen]], [[Herzogtum Sachsen-Meiningen 1810|Herzogtum Sachsen-Meiningen]], [[Herzogtum Sachsen-Weimar 1810|Herzogtum Sachsen-Weimar]] und [[Herzogtum Sachsen-Coburg 1810|Sachsentum Sachsen-Coburg]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''13. [[Herzogtum Braunschweig 1810|Herzogtum Braunschweig]] und [[Herzogtum Nassau 1810|Herzogtum Nassau]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''14. [[Herzogtum Mecklenburg-Schwerin 1810|Herzogtum Mecklenburg-Schwerin]] und [[Herzogtum Mecklenburg-Strelitz 1810|Herzogtum Mecklenburg-Strelitz]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''15. [[Großherzogtum Oldenburg 1810|Großherzogtum Oldenburg]], [[Herzogtum Anhalt-Dessau 1810|Herzogtum Anhalt-Dessau]], [[Herzogtum Anhalt-Bernburg 1810|Herzogtum Anhalt-Bernburg]], [[Herzogtum Anhalt-Köthen 1810|Herzogtum Anhalt-Köthen]], [[Fürstentum Schwarzburg-Sonsershausen 1810|Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen]] und [[Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 1810|Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''16. [[Fürstentum Hohenzollern-Hechingen 1810|Fürstentum Hohenzollern-Hechingen]], [[Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1810|Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen]], [[Fürstentum Liechtenstein 1810|Fürstentum Liechtenstein]], [[Fürstentum Reuß ältere Linie 1810|Fürstentum Reuß ältere Linie]], [[Fürstentum Reuß jüngere Linie 1810|Fürstentum Reuß jüngere Linie]], [[Fürstentum Schaumburg-Lippe 1810|Fürstentum Schaumburg-Lippe]], [[Fürstentum Lippe-Detmold 1810|Fürstentum Lippe-Detmold]] und [[Fürstentum Waldeck 1810|Fürstentum Waldeck]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''17. Die freien Städte: [[Freie und Hansestadt Lübeck 1810|Freie und Hansestadt Lübeck]], [[Freie Stadt Frankfurt 1810|Freie Stadt Frankfurt]], [[Freie Hansestadt Bremen 1810|Freie Hansestadt Bremen]] und [[Freie Stadt Hamburg 1810|Freie Stadt Hamburg]] – ''1 Stimme'''''. <br>
 +
''' Artikel VI & VII '''
 +
Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist: <br>
 +
* '''Stimmenverteilung im Plenum:''' <br>
 +
'''1. [[Kaisertum Österreich 1815|Kaisertum Österreich]] – ''4 Stimmen''''' <br> 
 +
'''2. [[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]] – ''4 Stimmen'''''  <br>
 +
'''3. [[Königreich Sachsen 1815|Königreich Sachsen]] – ''4 Stimmen'''''  <br>
 +
'''4. [[Königreich Bayern 1815|Königreich Baiern]] – ''4 Stimmen''''' <br>
 +
'''5. [[Königreich Hannover 1815|Königreich Hannover]] – ''4 Stimmen'''''  <br>
 +
'''6. [[Königreich Württemberg 1815|Königreich Württemberg]] – ''4 Stimmen'''''  <br>
 +
'''7. [[Großherzogtum Baden 1815|Großherzogtum Baden]] – ''3 Stimmen'''''  <br>
 +
'''8. [[Kurfürstentum Hessen 1815|Kurfürstentum Hessen]] – ''3 Stimmen'''''  <br>
 +
'''9. [[Großherzogtum Hessen 1815|Großherzogtum Hessen]] – ''3 Stimmen'''''  <br>
 +
'''10. [[Herzogtum Holstein 1810|Herzogtum Holstein]] – ''3 Stimmen'''''  <br>
 +
'''11. [[Herzogtum Luxemburg 1810|Herzogtums Luxemburg]] – ''3 Stimmen'''''  <br>
 +
'''12. [[Herzogtum Braunschweig 1810|Herzogtum Braunschweig]] – ''2 Stimmen'''''  <br>
 +
'''13. [[Herzogtum Mecklenburg-Schwerin 1810|Herzogtum Mecklenburg-Schwerin]] – ''2 Stimmen'''''  <br>
 +
'''14. [[Herzogtum Nassau 1810|Herzogtum Nassau]] – ''2 Stimmen'''''  <br>
 +
'''15. [[Herzogtum Sachsen-Weimar 1810|Herzogtum Sachsen-Weimar]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''16. [[Herzogtum Sachsen-Gotha 1810|Herzogtum Sachsen-Gotha]] – ''1 Stimme''  <br>
 +
'''17. [[Herzogtum Sachsen-Coburg 1810|Sachsentum Sachsen-Coburg]] – ''1 Stimme''  <br>
 +
'''18. [[Herzogtum Sachsen-Meiningen 1810|Herzogtum Sachsen-Meiningen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''19. [[Herzogtum Sachsen-Hildburghausen 1810|Herzogtum Sachsen-Hildburghausen]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''20. [[Herzogtum Mecklenburg-Strelitz 1810|Herzogtum Mecklenburg-Strelitz]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''21. [[Großherzogtum Oldenburg 1810|Großherzogtum Oldenburg]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''22. [[Herzogtum Anhalt-Dessau 1810|Herzogtum Anhalt-Dessau]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''23. [[Herzogtum Anhalt-Bernburg 1810|Herzogtum Anhalt-Bernburg]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''24. [[Herzogtum Anhalt-Köthen 1810|Herzogtum Anhalt-Köthen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''25. [[Fürstentum Schwarzburg-Sonsershausen 1810|Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''26. [[Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 1810|Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''27. [[Fürstentum Hohenzollern-Hechingen 1810|Fürstentum Hohenzollern-Hechingen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''28. [[Fürstentum Liechtenstein 1810|Fürstentum Liechtenstein]]  - ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''29. [[Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1810|Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''30. [[Fürstentum Waldeck 1810|Fürstentum Waldeck]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''31. [[Fürstentum Reuß ältere Linie]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
'''32. [[Fürstentum Reuß jüngere Linie 1810|Fürstentum Reuß jüngere Linie]] (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''33. [[Fürstentum Schaumburg-Lippe 1810|Fürstentum Schaumburg-Lippe]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''34. [[Fürstentum Lippe-Detmold 1810|Fürstentum Lippe-Detmold]] und  – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''35. [[Freie und Hansestadt Lübeck 1810|Freie und Hansestadt Lübeck]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''36. [[Freie Stadt Frankfurt 1810|Freie Stadt Frankfurt]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''37. [[Freie Hansestadt Bremen 1810|Freie Hansestadt Bremen]] – ''1 Stimme'''''  <br>
 +
'''38. [[Freie Stadt Hamburg 1810|Freie Stadt Hamburg]] – ''1 Stimme''''' <br>
 +
: Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung. <br>
 +
Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen. <br>
 +
''' Artikel XI ''' <br>
 +
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen  Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. <br>
 +
''' Artikel XII '''<br>
 +
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen. <br>
 +
''' Artikel XIII '''<br>
 +
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden. <br>
 +
''' Artikel XVI '''<br>
 +
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei. <br>
 +
''' Artikel XVIII '''<br>
 +
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die [[Pressefreiheit]] und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. <br>
 +
''' Artikel XIX '''<br>
 +
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten. <br>
 +
''' Artikel XX '''<br>
 +
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| <center>'''[[Chronik 1815.06|18.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] [[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]] [[Datei:Hannover 1801-1837.png|70px]] [[Datei:Braunschweig 1235-1814.png|70px]] [[Datei:Nassau-Usingen.png|70px]] [[Datei:Niederlande 1813-1816.png|70px]] [[Datei:Großbritannien.png|70px]] [[Datei:Frankreich.png|70px]] </center>  || '''[[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]] / [[Königreich Preußen 1815|Königreich Preußen]] / [[Königreich Hannover 1815|Königreich Hannover]] / [[Herzogtum Braunschweig 1810|Herzogtum Braunschweig]] / [[Herzogtum Nassau 1810|Herzogtum Nassau]] / [[Königreich der Niederlande 1815|Königreich der Niederlande]] / [[Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 1815|Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland]] / [[Französisches Kaiserreich 1815|Französisches Kaiserreich]]''' <br>
 +
Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. Die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| <center>'''[[Chronik 1815.06|20.06.1815]]''' <br> [[Datei:Wappen Frankfurt.png|70px]] </center>  || [[Datei:Franz II.jpg|thumb|150px|''Der frühere Kaiser des '''[[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRR)]]''' wird der erste Präsident des Deutschen Bundes'']] '''[[Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland 1815.06|Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland]] / [[Deutscher Bund 1815.06|Deutscher Bund]]''' <br>
 +
Der Zentrale Verwaltungsrat für Deutschland stellt seine Arbeit ein; der österreichische Kaiser Franz I. wird zum Präsidenten des Deutschen Bundes berufen. Die Teilnehmerstaaten versichern sich ausdrücklich, dass der Präsident nicht als ein Staatsoberhaupt anzusehen sei. Der Präsident war von 1792 bis 1806 als Kaiser Franz II. der letzte Keiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1804 begründete er das Kaisertum Österreich. Um dem Hegemoniestreben des französischen Kaisers Napoléon Bonaparte in Mitteleuropa zu begegnen und einem Statusverlust vorzubeugen, nahm er 1804 den Titel eines erblichen Kaisers von Österreich an, führte aber bis 1806 den Titel des Erwählten Römischen Kaisers weiter. In der Literatur wird er daher oft "Franz II./I." genannt, zur Unterscheidung von seinem Großvater Franz I. Stephan (1708–1765). Seine Abdankungserklärung vom 6. August 1806, mit der er „die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment“ niederlegte und „die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und die Reichsdienerschaft, ihrer bisherigen Pflichten“ entband, stand unter der Sorge, die Reichskrone könne in französische Hände und seine österreichischen Länder im Reich könnten de jure unter napoleonische Herrschaft gelangen. De facto wurde das Reich, ohnedies nur mehr ein sehr loser Zusammenschluss, durch den 1806 auf Betreiben Napoleons gegründeten Rheinbund gesprengt, dessen Fürsten aus dem Reich austraten. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| <center> [[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]] [[Datei:Russland 1697-1858.png|70px]] </center>  || '''[[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]] / [[Russisches Kaiserreich 1815|Russisches Kaiserreich]]''' <br>
 +
Der östliche Teil des Südens von Ostpreußen geht in die Verwaltung Russlands über, der westliche Teil wird Part der preußischen Provinz Posen. König Friedrich Wilhelm III. wird heute der Titel ""Großherzog von Posen" verliehen. <br>
 +
|- valign="top"
 +
| style="color:blue;background-color:#eeffcc |  <center> '''[[Chronik 1815.06|21.06.1815]]''' <br> [[Datei:Preußen 1803-1892.png|70px]] </center>  || style="color:blue;background-color:#eeffcc | '''[[Königreich Preußen 1815.06|Königreich Preußen]]''' <br>
 +
Der preußische Generalgouverneur in den von Preußen besetzten Gebieten Sachsens, Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke, wird durch den Zivilgouverneur Wilhelm Anton von Klewitz ersetzt. <br>
 
|- valign="top"
 
|- valign="top"
 
| style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815|Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815]]''' || style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815.06|Juni]] / [[Deutscher Bund 1815.07|Juli]] / [[Deutscher Bund 1815.08|August]] / [[Deutscher Bund 1815.09|September]] / [[Deutscher Bund 1815.10|Oktober]] / [[Deutscher Bund 1815.11|November]] / [[Deutscher Bund 1815.12|Dezember]]''' <br>
 
| style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815|Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815]]''' || style="color:blue;background-color:#f6f620;"| '''[[Deutscher Bund 1815.06|Juni]] / [[Deutscher Bund 1815.07|Juli]] / [[Deutscher Bund 1815.08|August]] / [[Deutscher Bund 1815.09|September]] / [[Deutscher Bund 1815.10|Oktober]] / [[Deutscher Bund 1815.11|November]] / [[Deutscher Bund 1815.12|Dezember]]''' <br>

Version vom 27. August 2023, 15:50 Uhr

Wappen Frankfurt.png

DEUTSCHER BUND

Chronik des Juni 1815


...

...

...

Map Deutscher Bund.jpg


Hier geht es zu den früheren Chroniken Deutschlands
Hier geht es zu Chroniken einiger deutscher Staaten und Frankreichs:
Königreich Preußen 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Rheinbund 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Kaisertum Österreich 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Französisches Kaiserreich 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Hier geht es zu den Chroniken des Zentralen Verwaltungsrates für Deutschland des Jahres... 1813 / 1814 / 1815
Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815 Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Fortlaufende Ereignisse * (seit ...)
08.06.1815
Wappen Frankfurt.png
Deutscher Bund

Die deutschen Fürsten und Vertreter der Freien Städte gründen auf dem Wiener Kongress den Deutschen Bund durch die Verabschiedung der Bundesakte.

Medaille Wiener Kongress.jpg Wappen Frankfurt.png

Preußen 1803-1892.png
Deutscher Bund / Königreich Preußen

Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird in Charlottenburg bei Berlin konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen.

09.06.1815
Medaille Wiener Kongress.jpg Wappen Frankfurt.png

Österreich 1804-1869.png Lombardei-Venedig.png

Preußen 1803-1892.png Schweden 1569-1844.png

Dänemark.png Norwegen 1814-1821.png

Großbritannien.png Helgoland 1814-1890.png

Spanien 1785-1873.png Portugal 1706-1816.png
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Königreich Lombardei-Venedig / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Britische Kronkolonie Helgoland / Spanische Monarchie / Vereinigtes Königreich Portugal, Brasilien und Algarve

Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des Wiener Kongresses sind:

  • Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
  • Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
  • Das Großherzogtum Posen wird von Preußen annektiert. Zukünftig trägt der König von Preußen auch den Titel "Großherzog von Posen".
  • Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
  • Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
  • Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
  • Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
  • Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
  • Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
  • Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.

Von Hardenberg unterzeichnet die Wiener Kongress-Akte und die preußische Delegation kehrt nach Preußen zurück, von wo er bald wieder aufbrechen muss, um nach Napoléons endgültiger Niederlage den Zweiten Pariser Frieden zu schließen. Kurzzeitig kommt es in Paris zu einer schweren Autoritätskrise von Hardenbergs gegenüber dem preußischen Militär, die vom König durch die Auflösung des Oberkommandos der preußischen Frankreicharmee beigelegt werden muss.

09.06.1815
Wappen Frankfurt.png Großbritannien.png

Frankreich 1814-1815.png Österreich 1804-1869.png

Russland 1697-1858.png Preußen 1803-1892.png

Schweden.png
Deutscher Bund / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Königreich Frankreich / Kaisertum Österreich / Russisches Reich / Königreich Preußen / Königreich Schweden

Der Wiener Kongress endet mit der Unterzeichnung der Wiener Kongressakte, mit der die territoriale Neuordnung Europas geregelt wird. Während Preußen Posen, Schwedisch-Vorpommern, fast die Hälfte des Königreichs Sachsen sowie große Gebiete im Westen (Rheinland, Westfalen) erhält, muss Österreich auf seine westlichen Gebiete verzichten und sich auf den Gewinn Oberitaliens und polnischer Gebiete beschränken. Russland gewinnt Kernpolen (das so genannte "Kongresspolen") als Königreich hinzu; Großbritannien behält die wesentlichen Teile seiner Eroberungen aus napoleonischer Zeit.

10.06.1815
Wappen Frankfurt.png
Deutscher Bund

Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge):
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart:
Artikel I
Der König von Großbritannien und Irland gehört als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch.
Der Kaiser von Österreich und der König von Preußen gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton Neuenburg.

Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.

Artikel II Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
Artikel IV, V & IX Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben.

  • Stimmenverteilung im Engeren Rat:

1. Kaisertum Österreich1 Stimme
2. Königreich Preußen1 Stimme
3. Königreich Baiern1 Stimme
4. Königreich Sachsen1 Stimme
5. Königreich Hannover1 Stimme
6. Königreich Württemberg1 Stimme
7. Großherzogtum Baden1 Stimme
8. Kurfürstentum Hessen1 Stimme
9. Großherzogtum Hessen1 Stimme
10. Königreich Dänemark wegen Herzogtum Holstein1 Stimme
11. Königreich der Niederlande wegen des Großherzogtums Luxemburg1 Stimme
12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser Großherzogtum Sachsen, Herzogtum Sachsen-Gotha, Herzogtum Sachsen-Hildburghausen, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Weimar und Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
13. Herzogtum Braunschweig und Herzogtum Nassau1 Stimme
14. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
15. Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Bernburg, Herzogtum Anhalt-Köthen, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
16. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Waldeck1 Stimme
17. Die freien Städte: Freie und Hansestadt Lübeck, Freie Stadt Frankfurt, Freie Hansestadt Bremen und Freie Stadt Hamburg1 Stimme.
Artikel VI & VII Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist:

  • Stimmenverteilung im Plenum:

1. Kaisertum Österreich4 Stimmen
2. Königreich Preußen4 Stimmen
3. Königreich Sachsen4 Stimmen
4. Königreich Baiern4 Stimmen
5. Königreich Hannover4 Stimmen
6. Königreich Württemberg4 Stimmen
7. Großherzogtum Baden3 Stimmen
8. Kurfürstentum Hessen3 Stimmen
9. Großherzogtum Hessen3 Stimmen
10. Herzogtum Holstein3 Stimmen
11. Herzogtums Luxemburg3 Stimmen
12. Herzogtum Braunschweig2 Stimmen
13. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin2 Stimmen
14. Herzogtum Nassau2 Stimmen
15. Herzogtum Sachsen-Weimar1 Stimme
16. Herzogtum Sachsen-Gotha1 Stimme
17. Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
18. Herzogtum Sachsen-Meiningen1 Stimme
19. Herzogtum Sachsen-Hildburghausen1 Stimme
20. Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
21. Großherzogtum Oldenburg1 Stimme
22. Herzogtum Anhalt-Dessau1 Stimme
23. Herzogtum Anhalt-Bernburg1 Stimme
24. Herzogtum Anhalt-Köthen1 Stimme
25. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen1 Stimme
26. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
27. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen1 Stimme
28. Fürstentum Liechtenstein - 1 Stimme
29. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen1 Stimme
30. Fürstentum Waldeck1 Stimme
31. Fürstentum Reuß ältere Linie1 Stimme
32. Fürstentum Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – 1 Stimme
33. Fürstentum Schaumburg-Lippe1 Stimme
34. Fürstentum Lippe-Detmold und – 1 Stimme
35. Freie und Hansestadt Lübeck1 Stimme
36. Freie Stadt Frankfurt1 Stimme
37. Freie Hansestadt Bremen1 Stimme
38. Freie Stadt Hamburg1 Stimme

Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung.

Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen.
Artikel XI
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
Artikel XII
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Artikel XIII
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
Artikel XVI
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei.
Artikel XVIII
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Artikel XIX
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten.
Artikel XX
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

18.06.1815
Wappen Frankfurt.png Preußen 1803-1892.png Hannover 1801-1837.png Braunschweig 1235-1814.png Nassau-Usingen.png Niederlande 1813-1816.png Großbritannien.png Frankreich.png
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Hannover / Herzogtum Braunschweig / Herzogtum Nassau / Königreich der Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Französisches Kaiserreich

Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. Die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete.

20.06.1815
Wappen Frankfurt.png
Der frühere Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRR) wird der erste Präsident des Deutschen Bundes
Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland / Deutscher Bund

Der Zentrale Verwaltungsrat für Deutschland stellt seine Arbeit ein; der österreichische Kaiser Franz I. wird zum Präsidenten des Deutschen Bundes berufen. Die Teilnehmerstaaten versichern sich ausdrücklich, dass der Präsident nicht als ein Staatsoberhaupt anzusehen sei. Der Präsident war von 1792 bis 1806 als Kaiser Franz II. der letzte Keiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1804 begründete er das Kaisertum Österreich. Um dem Hegemoniestreben des französischen Kaisers Napoléon Bonaparte in Mitteleuropa zu begegnen und einem Statusverlust vorzubeugen, nahm er 1804 den Titel eines erblichen Kaisers von Österreich an, führte aber bis 1806 den Titel des Erwählten Römischen Kaisers weiter. In der Literatur wird er daher oft "Franz II./I." genannt, zur Unterscheidung von seinem Großvater Franz I. Stephan (1708–1765). Seine Abdankungserklärung vom 6. August 1806, mit der er „die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment“ niederlegte und „die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und die Reichsdienerschaft, ihrer bisherigen Pflichten“ entband, stand unter der Sorge, die Reichskrone könne in französische Hände und seine österreichischen Länder im Reich könnten de jure unter napoleonische Herrschaft gelangen. De facto wurde das Reich, ohnedies nur mehr ein sehr loser Zusammenschluss, durch den 1806 auf Betreiben Napoleons gegründeten Rheinbund gesprengt, dessen Fürsten aus dem Reich austraten.

Preußen 1803-1892.png Russland 1697-1858.png
Königreich Preußen / Russisches Kaiserreich

Der östliche Teil des Südens von Ostpreußen geht in die Verwaltung Russlands über, der westliche Teil wird Part der preußischen Provinz Posen. König Friedrich Wilhelm III. wird heute der Titel ""Großherzog von Posen" verliehen.

21.06.1815
Preußen 1803-1892.png
Königreich Preußen

Der preußische Generalgouverneur in den von Preußen besetzten Gebieten Sachsens, Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke, wird durch den Zivilgouverneur Wilhelm Anton von Klewitz ersetzt.

Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815 Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1816 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Hier geht es zur Chronik des Deutschen Bundes der Jahre ... 1817 / 1818 / 1819 / 1820 / 1821 / 1822 / 1823 / 1824 / 1825
Hier geht es zu den späteren Chroniken Deutschlands
Weblinks