Norddeutscher Bund 1867
NORDDEUTSCHER BUND
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1866 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Im Gebiet des Norddeutschen Bundes finden die Wahlen zum konstituierenden Reichstag statt. In jedem der insgesamt 297 Wahlkreise wird nach absolutem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter gewählt. Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt. In der folgenden Tabelle werden die Anzahl der gewählten Abgeordneten und ihre Parteistellung im neuen Reichstag angegeben. Die Unterstützer der Politik Otto von Bismarcks, also Freikonservative, Nationalliberale und weitere rechtsliberale Kräfte erhalten eine deutliche Mehrheit der Sitze. Besonders in den 1866 von Preußen annektierten Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover erzielen bundesstaatlich-konstitutionelle Kandidaten Wahlerfolge. Die Sächsische Volkspartei, eine Vorläuferorganisation der Sozialdemokratie, zieht mit zwei Abgeordneten ins Parlament ein. Aufgrund unvollständiger Dokumentation der Stimmergebnisse gibt es in der Fachliteratur keine überlieferte Aufschlüsselung des Gesamtergebnisses nach Stimmen und Prozenten. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der für die einzelnen Parteien gewählten Abgeordneten an, wie sie in den zeitgenössischen Reichstagshandbüchern aufgeführt sind:
1) Nicht zu verwechseln mit der Zentrumsfraktion in den Reichstagen des Deutschen Kaiserreichs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() König Wilhelm I. von Preußen eröffnet mit einer eindrucksvollen Thronrede die konstituierende Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Die Mehrheit des Reichstags bilden Konservative und Nationalliberale; letztere hatten sich 1866 von der Fortschrittspartei getrennt, weil sie die nationale Politik Bismarcks zu unterstützen entschlossen waren. Mit August Bebel und Wilhelm Liebknecht gehören die ersten Sozialdemokraten dem Reichstag des Norddeutschen Bundes an. Während der Reichstag die Kompetenz des Bundes in mehreren Punkten erweitert und seine eignen Rechte genauer präzisiert, behaupteten die Regierungen ihren Standpunkt in der Militärfrage (Normierung der Präsenzstärke mit 1 Prozent der Bevölkerung und Bewilligung der Kosten bis 31. Dezember 1871) und in der Diätenfrage (Fortfall jeder Entschädigung für die Reichstagsabgeordneten). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Der König der Niederlande gibt die Absicht bekannt, das Großherzogtum Luxemburg an das Französische Kaiserreich verkaufen zu wollen. Preußen, das noch eine Garnison in der Festung Luxemburg unterhält, verweigert seine Zustimmung und beantwortet die französischen Kriegsdrohungen mit der allgemeinen Veröffentlichung der geheimen Bündnisse des Norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten. Durch die mutmaßliche Übermacht der verbündeten deutschen Staaten verzichtet Frankreich auf weitere Androhungen eines Krieges gegen Preußen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Der Reichstag nimmt die vom Reichstag ausgearbeitete Verfassung des Norddeutschen Bundes mit einer Mehrheit von 230 gegen 53 Stimmen (meist von der Fortschrittspartei) an. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norddeutscher Bund / Königreich Preußen / Großherzogtum Luxemburg / Französisches Kaiserreich / Königreich der Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland Im "Londoner Protokoll" wird die Räumung Luxemburg durch preußische Truppen und die Neutralität des Landes vereinbart. Hierdurch wird die entstandene Krise zwischen Frankreich und Preußen endgültig beigelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Die am 16. April vom Reichstag verabschiedete Verfassung des Norddeutschen Bundes wird verkündet; sie soll am 1. Juli in Kraft treten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Die Verfassung des Norddeutschen Bundes tritt in Kraft. Sie erklärt den Norddeutschen Bund zu einem Bundesstaat im Sinne eines föderalen Gesamtstaates. Es ist der erste föderativ organisierte deutsche Staat und damit die geschichtliche Vorstufe der mit der Deutschen Reichsgründung verwirklichten deutschen Nationalstaatsbildung. Das Präsidium des Bundes, der Krone Preußens erblich übertragen, besitzt das Recht, Krieg zu erklären, Frieden, Verträge und Bündnisse zu schließen, den Bund nach außen zu vertreten, das Haupt der Exekutive, den Bundeskanzler, zu ernennen und Bundesrat und Reichstag einzuberufen. Der Bundesrat besteht aus den Bevollmächtigten der 22 verbündeten Staaten und zählt 43 Stimmen (davon Preußen 17); er hat das Recht der Vorberatung und Genehmigung aller Gesetze. Der Reichstag geht aus allgemeinen direkten Wahlen hervor (ein Abgeordneter auf 100.000 Seelen) und hat die Rechte und Stellung der Volksvertretung eines konstitutionellen Staatswesens. Die Bundesgesetzgebung erstreckt sich auf das gesamte Verkehrs-, Handels-, Münz- und Zollwesen sowie wichtige Rechtsgebiete, lässt dagegen die innere Verwaltung der Einzelstaaten möglichst unberührt; doch gehen die Bundesgesetze stets den Landesgesetzen vor. Jeder Bürger des Landes hat nunmehr in jedem Bundesland den Status eines Inländers und ist demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der bisherige Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln, Kriegsmarine und Heeresverfassung sind einheitlich, der König von Preußen ist offizieller Bundesfeldherr. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Fürst Otto von Bismarck wird erster Kanzler des Norddeutschen Bundes, dessen Verfassung mit ihrem allgemeinen und gleichen Wahlrecht weitgehend auf seine eigenen Entwürfe zurückgeht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() König Wilhelm von Preußen übernimmt die Präsidentschaft des Norddeutschen Bundes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Diese sind die Bevollmächtigten des Deutschen Reiches, die den "Bundesrat des Norddeutschen Bundes" bilden:
Königreich Sachsen:
Großherzogtum Hessen und bei Rhein:
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin:
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach:
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz:
Oldenburg (Land)|Großherzogtum Oldenburg:
Herzogtum Braunschweig-Lüneburg:
Herzogtum Sachsen-Meiningen und Hildburghausen:
Herzogtum Sachsen-Altenburg:
Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha:
Herzogtum Anhalt:
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt:
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen:
Fürstentum Waldeck-Pyrmont:
Fürstentum Reuß ältere Linie:
Fürstentum Reuß jüngere Linie:
Fürstentum Schaumburg-Lippe:
Fürstentum Lippe:
Freie und Hansestadt Lübeck:
Freie Hansestadt Bremen:
Freie und Hansestadt Hamburg:
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![]() Der Bundesrat tritt in Berlin zusammen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Da der "konstituierende Bundesrat" mit der Verabschiedung der Verfassung seine Arbeit erfolgreich erledigt hat, werden nunmehr ordentliche Wahlen zum Reichstag abgehalten: Wieder wird in jedem der insgesamt 297 Wahlkreise nach absolutem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter gewählt. Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichte, wurde eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt. In den folgenden Tabellen werden die gewählten Abgeordneten und ihre Parteistellung im Reichstag angegeben.
1)
Nicht zu verwechseln mit der Zentrumsfraktion in den Reichstagen des Deutschen Kaiserreichs. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes wird eröffnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres ... 1869 - 1870 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chronik des Deutschen Bundes ... vom 15.11. bis zum 10.12.1870 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chronik des Deutschen Reiches ... zwischen 10.12.1870 und 17.01.1871 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chronik des Deutschen Kaiserreiches des Jahres ... 1871 - 1872 - 1873 - 1874 - 1875 - 1876 - 1877 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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