Chronik 1949.05-III

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Weltchronik der dritten Dekade des Mai 1949


Ereignisse vom 01.-10. des Monats    Ereignisse vom 11.-20. des Monats     Ereignisse vom 21.-Ende des Monats


Map Deutschland 1949.jpg


Die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949
(Darstellung in hellblau. Das Saargebiet (lila) ist ein souveräner Staat unter französischer Vorherrschaft, Berlin [West] steht unter dem Status der drei Westmächte (gelb) und die ehemalige Sowjetische Besatzungszone, die am 7. Oktober 1949 zur "Deutschen Demokratischen Republik" (DDR) wird, ist rot dargestellt.)
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21.05.1949
USA 1912-1959.png Connecticut.png
Vereinigte Staaten von Amerika / Connecticut
Sikorsky S-52-1, Sikorsky Archive
Der 28 Jahre alte US-amerikanische Feldartillerist, Captain Hubert Dale Gaddis aus Missouri, fliegt bei Bridgeport in Connecticut einen Prototyp des Sikorsky S-52-1-Hubschraubers zu einer von der FAI anerkannten Weltrekordhöhe ohne Nutzlast von 21.220 Fuß (6468 Meter). Der zweisitzige Sikorsky S-52-1-Hubschrauber wurde im letzten Jahr basierend auf den Erfahrungen des Unternehmens mit den früheren Modellen R-4, R-5 und S-51 entwickelt. Es handelt sich um eine Metall-Monocoque-Konstruktion, die vor allem aus Aluminium und Magnesium besteht; erstmals bestehen auch die Rotorblätter ganz und gar aus Metall. Der Hubschrauber wird im April 1951 in der US Navy, in der US Army, im USMC und in der US Coast Guard zum Einsatz kommen.


22.05.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik

Alle zivilen Chartergesellschaften, die sich an Hilfsflügen im Rahmen der "Berliner Luftbrücke" beteiligten, melden heute einen Tagesrekord der zivilen Organisationen mit 1009 short tons (915 metrische Tonnen). Es werden 132 Einsätze durchgeführt.

Italien.png
Italienische Republik

In der italienischen Fußballliga "Seria A" findet das drittletzte Spiel der laufenden Saison statt. Der AC Turin, dessen Mannschaft, die als die beste Italiens galt, Anfang des Monats nahezu vollständig bei einem Flugzeugabsturz verlor, wird durch seine A-Jugend vertreten, die die Saison zu Ende spielen soll. Es ist das zweite Spiel für die Jugendmannschaft des Traditionsvereins in der "Seria A". Während bei der Begegnung vor einer Woche die Gastmannschaft von Genua aus Respekt für den Verlust der Turiner ebenfalls mit ihrer A-Jugend-Mannschaft anreiste, ist dies bei dem heutigen Gegner, US Palermo, nicht möglich, weil dieser Verein nicht über eine konkurrenzfähige Mannschaft verfügt. Daher einigt man sich darauf, dass das Spiel auf 60 Minuten verkürzt wird. Die A-Jugend des AC Turin gewinnt das Spiel gegen Palermo mit 3:0 und ist damit fast schon Sieger des diesjährigen Championats.


23.05.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik

Nach der Ratifizierung durch alle westdeutschen Bundesländer mit Ausnahme Bayerns wird das Grundgesetz in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet (Art. 145 Abs. 1). Mit den Worten "Heute, am 23. Mai, beginnt ein neuer Abschnitt in der Geschichte unseres Volkes" verkündet Konrad Adenauer das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und anschließend von den Alliierten genehmigt. Das Grundgesetz tritt nach Art. 145 Abs. 2 mit Ablauf dieses Tages am 24. Mai um 0000 Uhr in Kraft. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis ist in der Eingangsformel (Präambel) beurkundet. Das Grundgesetz gilt vorläufig nur für die als "Trizone" bekannten Westzonen Deutschlands mit Ausnahme des Saarprotektorats, die mit diesem Tag Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland werden. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss eines neuen abgelöst werden (Art. 146). Aus Anlass der Proklamation des Grundgesetztes ist erstmals seit 1933 an allen öffentlichen Gebäuden die schwarz-rot-goldene Fahne aufgezogen, die bereits bei der Konstituierung des Parlamentarischen Rats am 1. September 1948 wehte. Der Wortlaut der verabschiedeten ersten Fassung Grundgesetzes ist:

Präambel Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.


I. Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 10

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

II. Der Bund und die Länder

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Artikel 22

Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 23

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

(...)

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

[ . . . ]

Artikel 131

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

[ . . . ]

Artikel 146

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Bonn am Rhein
am 23. Mai 1949

Dr. Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder, 1. Vizepräsident
Dr. Schäfer, 2. Vizepräsident

24.05.1949
Deutschland 1945.png Deutschland.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Bundesrepublik Deutschland

Das am Vortag verkündete Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland tritt um 0000 Uhr in allen Ländern Westdeutschlands mit Ausnahme des Saarprotektorats in Kraft. Ab sofort darf im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden (GG Ar. 102).


25.05.1949
China 1928-1949.png
Republik China

Kommunistische Truppen Chinas erobern die Stadt Shanghai.


27.05.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png

Berlin 1945-1950.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik / Berlin

Sieben Piloten der "Aktion Luftbrücke Berlin", alle mit 100 oder mehr Einsätzen, beginnen ihr zweites Jahr bei der Luftbrücke.

China 1928-1949.png USA 1912-1959.png
Republik China / Vereinigte Staaten von Amerika

Die Vereinigten Staaten von Amerika ziehen alle Marineeinheiten aus China ab.


29.05.1949
Italien.png
Italienische Republik
AC Turin.jpg
Die A-Jugend des Vereins FC Turin, die seit zwei Spieltagen als Ersatz für die bei einem Flugzeugunglück ums Leben gekommenen Kameraden der "Seria-A-Mannschaft" die noch ausstehenden Spiele der Saison bestreiten, gewinnen bei Sampdoria Genua vor 4723 Zuschauern mit 3:2 Toren und stehen damit uneinholbar für Inter Mailand einen Spieltag vor dem Saisonende als italienischer Meister der Saison 1948/1949 fest. Auch der Vizemeister und der Tabellendritte stehen bereits fest: Es sind die Mannschaften von Ambrosiana-Inter Mailand und AC Mailand. Absteiger in die "Seria B" werden der FC Modena und die Mannschaft von US Livorno. Alle drei Aufsteiger des letzten Jahres, der US Palermo, AC Padua und Novara Calcio können ihren Platz in der ersten Liga behaupten. Von der Ausnahme des erloschenen Spielbetriebes zwischen 1943 und 1945 ist der Verein FC Turin seit der Saison 1942/1943 italienischer Fußballmeister.
UdSSR 1923-1955.png Ostberlin 1948-1956.png
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken / Sowjetisch Besetzte Zone

Beginn der Tagung des 3. Volkskongresses der Sowjetischen Besatzungszone. Der Kongress nimmt die Verfassung der künftigen Republik in Mitteldeutschland an und bildet einen neuen Volksrat.

Deutschland 1945.png Großbritannien.png

Nordrhein-Westfalen.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland / Nordrhein-Westfalen

Der Vorsitzende der (westdeutschen) Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), Max Reimann, wird auf Anordnung der britischen Besatzungsmacht in Paderborn verhaftet. Reimann gehört seit 1946 dem nordrhein-westfälischen Landtag an, war bis letztes Jahr Mitglied des Zonenbeirates der britischen Besatzungszone und ist gegenwärtig Mitglied des Wirtschaftsrates der Bizone für Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitglied des Parlamentarischen Rates. Bekannt wurde er kürzlich durch seine Worte zur Ablehung des Grundgesetzes durch die KPD: „Wir unterschreiben nicht. Es wird jedoch der Tag kommen, da wir Kommunisten dieses Grundgesetz gegen die verteidigen werden, die es angenommen haben!" Möglicherweise steht die Verhaftung Reimanns im Zusammenhang mit seiner vehementen Ablehnung des Besatzungsstatuts.


30.05.1949
UdSSR 1923-1955.png Ostberlin 1948-1956.png
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken / Sowjetisch Besetzte Zone

Die sowjetisch besetzte Zone Deutschland gibt sich durch ihren 3. deutsche Volkskongress eine Verfassung.
Bei einer Gegenstimme nimmt der Dritte Deutsche Volkskongress die erste Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik an. Der Entwurf war vom Deutschen Volksrat einstimmig gebilligt und den Delegierten überwiesen worden. Das Gesetz soll im Oktober 1949 in Kraft treten.

Ungarn 1946-1949.png
Ungarische Republik

Der ungarische Außenminister Laszlo Rajk wird als "imperialistischer Agent" und "Titoist" verhaftet und in einem Schauprozess zum Tode verurteilt.

31.05.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png

Berlin 1945-1950.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik / Berlin

Die westalliierten Transportflugzeuge der "Aktion Luftbrücke Berlin" stellen einen neuen Monatsrekord auf. Im Mai wurden 250.809 Tonnen Versorgungsgüter nach Berlin transportiert.

Chronik 1949.05
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Chronik 1949.05-II
Hier geht es zur zweiten Dekade des Mai 1949
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