Chronik 1949.04

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Weltchronik der ersten Dekade des April 1949


Ereignisse vom 01.-10. des Monats    Ereignisse vom 11.-20. des Monats     Ereignisse vom 21.-Ende des Monats


Die Westalliierten beschließen die Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Map Ruhrstatut.jpg


Das Territorium der Internationalen Ruhrbehörde ist braun eingefärbt
Hier geht es zu den Ereignissen der Jahre... 1939 / 1940 / 1941 / 1942 / 1943 / 1944 / 1945 / 1946 / 1947
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1948 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1949 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
01.04.1949
Kanada 1922-1957.png
Dominion Kanada / Dominion Newfoundland
Flagge Newfoundlands
* Infolge der Volksabstimmung vom 23. Juli 1948, bei der 52,3 Prozent der Wahlbeteiligten für eine Konföderation mit Kanada entschieden, wird das bisherige Dominion Newfoundland (Neufundland) gemeinsam mit Labrador eine Provinz Kanadas. Newfoundlands neuer Premierminister wird der Liberalen Joseph R. Smallwood. Hauptstadt der Provinz bleibt St. John's.
  • Mit dem Beitritt des bisherigen Dominions Newfoundland zu Kanada übernimmt die kanadische CBC die Einrichtungen der Broadcasting Corporation of Newfoundland (BNC).
April 1949
Großbritannien.png
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der erfolgreiche katholische Fußballverein Belfast Celtic FC zieht sich aus dem Liga-Fußball zurück, nachdem in einem Spiel gegen Linfield FC am 26. Dezember 1948 Zuschauer das Spielfeld stürmten und tätlich angriffen. Celtics Stürmer Jimmy Jones, 19 Jahre alt, erlitt bei dem Anschlag ein gebrochenes Bein durch einen Linfield-Fan.

Israel.png Syrien 1930-1958.png
Staat Israel / Syrische Republik

Bei Gesher B'not Yaacov am Jordan beginnen Waffenstillstandsgespräche zwischen Israel und Syrien.

03.04.1949
Israel.png Jordanien 1928-1958.png

Irak 1924-1959.png Syrien 1930-1958.png

Libanon.png Saudi-Arabien 1938-1973.png

Nord-Jemen 1927-1962.png
Staat Israel / Haschemitisches Königreich Jordanien / Königreich Irak / Syrische Republik / Libanesische Republik / Königreich Saudi-Arabien / Königreich Nord-Jemen

Das Haschemitische Königreich Transjordanien benennt sich um in Haschemitisches Königreich Jordanien. Als dritter Staat nach dem Königreich Ägypten und dem Libanon schließt Jordanien ein Waffenstillstandsabkommen mit Israel nach dem Palästinakrieg. Die wichtigsten Punkte dieses Abkommens sind:

  • Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt in irgendeiner Weise die Rechte, Ansprüche und Standpunkte einer Vertragspartei bei der endgültigen friedlichen Beilegung der Palästina-Frage, wobei die Bestimmungen dieses Abkommens ausschließlich militärischen Erwägungen unterliegen.
  • Die jordanischen Truppen bleiben in den meisten Stellungen, insbesondere in Ostjerusalem, wozu auch die Altstadt gehört.
  • Jordanien zieht seine Truppen von ihren Frontposten mit Blick auf die Sharonebene zurück. Im Gegenzug erklärt sich Israel damit einverstanden, jordanischen Streitkräften die Übernahme von Positionen zu gestatten, die zuvor von irakischen Streitkräften besetzt worden waren.
  • Austausch der territorialen Kontrolle: Israel erhält die Kontrolle in dem Gebiet, das als Wadi Ara und das Kleine Dreieck bekannt ist, als Gegenleistung für das Territorium in den südlichen Hügeln von Hebron.

Die irakischen Streitkräfte ziehen sich aus Palästina zurück und geben ihre Stellungen an die kleinere jordanische Legion ab, woraufhin drei israelische Brigaden sich in vorteilhafte Stellungen bei der Operation Shin-Tav-Shin manövrieren. Diese Operation ermöglicht es Israel, die Waffenstillstandslinie im Wadi-Ara-Gebiet in einer geheimen Vereinbarung, die am 23. März 1949 geschlossen und in das allgemeine Waffenstillstandsabkommen aufgenommen wurde, neu zu verhandeln. Die Grüne Linie wird dann in blauer Tinte auf der Südkarte neu gezeichnet, um den Eindruck zu erwecken, dass eine Verschiebung der Grünen Linie vorgenommen worden war. Die Ereignisse, die zu einer Veränderung der Grünen Linie führen, sind ein Austausch von fruchtbarem Land im Gebiet von Bethlehem an die israelische Kontrolle und die Übergabe des Dorfes Wadi Fukin in die jordanische Kontrolle.
Die Stadt Jerusalem wird de facto geteilt: Die während des Krieges eroberten westlichen Viertel außerhalb der Altstadtmauer bleiben in israelischer Hand, die Altstadt bleibt mit Ausnahme einer israelischen Enklave, dem Mount Scopus, Sitz der Hebräischen Universität, in jordanischer Hand.

Italien.png
Italienische Republik
F1.png
Das erste Autorennen dieses Jahres findet im italienischen San Remo auf dem Kurs Ospedaletti statt, dessen Rund 3,38 Kilometer beträgt. Die Renndistanz beträgt 90 Runden oder 304,2 Kilometer, die in zwei Rennen à 45 Runden gefahren werden. Der Siamese Prinz Birabongse Bhanudej, kurz Prinz Bira, startet mit seinem Maserati als Trainingsschnellster aus der Pole position, fährt außerdem die schnellste Rennrunde und wird Zweiter hinter dem Argentinier Juan Manuel Fangio. Das Rennergebnis ist nachzulesen unter Formel 1 - 1949.
Italien.png 1949 Gran Premio Di San Remo
Pos. Fahrer Konstrukteur Runden Zeit/Rückstand
1 Argentinien 1818-2010.png Juan Manuel Fangio Maserati 4CLT/48 90 3:01'28.6
2 Thailand.png Prinz Birabongse Bhanudej "B.Bira" Maserati 4CLT/48 90 3:02'27.8
3 Schweiz.png Emanuel de Graffenried Maserati 4CLT/48 89
4 Argentinien 1818-2010.png Benedicto Campos Maserati 4CLT/48 89
5 Italien.png Felice Bonetto Ferrari 166C 88
6 Italien.png Giovanni Bracco Ferrari 166C 85
7 Italien.png Piero Carini Maserati A6GCS 84
8 Italien.png Roberto Vallone Ferrari 166 Inter 83
9 Frankreich.png Eugene Chaboud Maserati 4CL 69
10 Schweiz.png Frankie Séchehaye Maserati 4CL 63
04.04.1949
USA 1912-1959.png Großbritannien.png

Kanada 1922-1957.png Frankreich.png

Belgien.png Niederlande.png

Luxemburg.png Italien.png

Portugal.png Dänemark.png

Norwegen.png Island.png
North Atlantic Treaty Organization (NATO) / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Dominion Kanada / Französische Republik / Königreich Belgien / Königreich der Niederlande / Großherzogtum Luxemburg / Italienische Republik / Neuer Staat Portugal / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Republik Island
Logo der NATO
In Washington, D.C., schließen Vertreter der USA, Kanadas, Großbritanniens, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Italiens, Portugals, Dänemarks, Norwegens und Islands das NATO-Verteidigungsbündnis (North Atlantic Treaty Organization). Dänemark allerdings verweigert kategorisch die Errichtung von US-Luftstützpunkten auf seinem Territorium. Auch Norwegen tritt nur unter der Bedingung, dass auf seinem Gebiet keine Atomraketen gelagert werden und es ausländischen Truppen in Friedenszeiten keine Militärstützpunkte gewähren muss, dem NATO-Verteidigungsbündnis bei. Die Gründung der NATO triff laut Vertrag am 24. August in Kraft. Die Kernbestimmung des Nordatlantikvertrags, der sich in 14 Artikel gliedert, bildet der Artikel 5, in dem die Vertrag schließenden Parteien vereinbaren, "dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, in dem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich die Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten." Das NATO-Mitglied Island verfügt über keine eigenen Streitkräfte. Offenbar aus Gründen der Geheimhaltung werden die Namen der militärischen Führer dieses Bündnisses nicht bekanntgegeben.


05.04.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Bremen.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Bremen

Mit der Übergabe des von der US-amerikanischen Militärregierung betriebenen Senders Radio Bremen in deutsche Hände konstituiert sich dieser Sender als Landesrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Übergabe des Senders in deutsche Verwaltung hatte sich aufgrund der ungesicherten finanziellen Lage verzögert. Die Übergabe erfolgt durch den Vertreter der US-Militärregierung General George P. Hays und den bisherigen Direktor des Senders Captain Charles R. Jeffs. Der erste Intendant von Radio Bremen wird Walter Geerdes.


07.04.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png

Berlin 1945-1950.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik / Berlin

Die Radargruppe der US Air Force der Tempelhof Air Force Base in Berlin fertigt innerhalb von 6,5 Stunden alle vier Minuten ein Flugzeug ab und stellt damit einen neuen Rekord bei unterstützenden Operationen auf. Eine in Fassberg stationierte Douglas C-54 Skymaster der USAF absolviert den gesamten Hin- und Rückflug nach Berlin in 1:57 Stunden. Der Aufenthalt in Berlin beträgt dabei 15 Minuten und 30 Sekunden. Der Bodengesteuerte Anflug (Ground Controlled Approach, kurz GCA) ist ein in der Luftfahrt verwendetes radargesteuertes, bodengeführtes Blindanflugverfahren, das im Zweiten Weltkrieg entwickelt wurde und auch noch Jahrzehnte später bei Ausfall der Avionik im Flugzeug als Reserve-Landehilfe-Option bestehen bleiben wird.


08.04.1949
Deutschland 1945.png USA 1912-1959.png

Großbritannien.png Frankreich.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Vereinigte Staaten von Amerika / Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland / Französische Republik
  • Die französische Militärverwaltung für Deutschland gibt ihre Obstruktionspolitik auf und gliedert die französische Zone der britisch-amerikanischen "Bi-Zone" an, die damit zur "Tri-Zone" wird. Eine entsprechende Vereinbarung über diese Änderung des Besatzungsstatuts für Westdeutschland wird von den drei Außenministern der Westalliierten in Washington unterzeichnet.
  • Deutschlandkonferenz der drei Westmächte in Washington: Die Außenminister Frankreichs, Großbritanniens und der USA beschließen eine endgültige Fassung des Besatzungsstatuts. Außerdem soll die Bizone durch Fusion mit dem französischen Besatzungsgebiet zur Trizone erweitert werden. Die Militärregierung soll beendet werden, indem Alliierte Hohe Kommissare politische Kontrollbefugnisse und die Oberbefehlshaber nur noch militärische Funktionen wahrnehmen. Desweiteren wird vereinbart, das Demontageprogramm zu reduzieren und die Industrieproduktion zu steigern. Durch den Beitritt der französischen Besatzungszone wird die Bizone zur Trizone. Die drei Außenminister der West-Alliierten beschließen in Washington, D.C., das Besatzungsstatut; darin geben sie der Gründung der Bundesrepublik ihre Zustimmung, behalten sich jedoch Reservats- und Einspruchsrechte insbesondere in den Bereichen Ruhrkontrolle und Demontage vor. Der Wortlaut des Besatzungsstatuts ist (Quelle: Die Beschlüsse der Außenministerkonferenz der drei Westmächte in Washington (8. April 1949), Europa-Archiv, 20. April 1949; abgedruckt in Theo Stammen, Hg., Einigkeit und Recht und Freiheit: westdeutsche Innenpolitik 1945-1955. München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 1965, S. 237-43):

In Ausübung der obersten Gewalt, welche die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs beibehalten, proklamieren wir,
General Pierre Koenig, Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der französischen Zone Deutschlands,
General Lucius D. Clay, Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der amerikanischen Zone Deutschlands, und
General Sir Brian Hubert Robertson, Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der britischen Zone Deutschlands,
hiermit gemeinsam das folgende Besatzungsstatut:
1. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs wünschen und beabsichtigen, daß das deutsche Volk während des Zeitraumes, in dem die Fortdauer der Besetzung notwendig ist, das mit der Besetzung zu vereinbarende größtmögliche Maß an Selbstregierung genießt. Abgesehen von den in diesem Statut enthaltenen Beschränkungen, besitzen der Bund und die ihm angehörenden Länder volle gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt gemäß dem Grundgesetz und ihren Verfassungen.
2. Um sicherzustellen, dass die Grundziele der Besetzung erreicht werden, bleiben auf folgenden Gebieten Befugnisse ausdrücklich vorbehalten, einschließlich des Rechts, Auskünfte und Statistiken, welche die Besatzungsbehörden benötigen, anzufordern und nachzuprüfen:

a) Die Abrüstung und Entmilitarisierung, einschließlich der damit zusammenhängenden Gebiete der wissenschaftlichen Forschung, die Verbote und Beschränkungen der Industrie und die zivile Luftfahrt;
b) die Kontrollen hinsichtlich der Ruhr, die Restitutionen, die Reparationen, die Dekartellisierung, die Entflechtung, die Handelsdiskriminierungen, die ausländischen Interessen in Deutschland und die Ansprüche gegen Deutschland;
c) auswärtige Angelegenheiten, einschließlich internationaler Abkommen, die von Deutschland oder für Deutschland abgeschlossen werden;
d) kriegsversprengte Personen (displaced persons) und Zulassung von Flüchtlingen;
e) Schutz, Ansehen und Sicherheit der alliierten Streitkräfte, Angehörigen, Angestellten und Vertreter, deren Vorrechte sowie die Deckung der Kosten der Besatzung und ihrer anderen Anforderungen;
f) die Beachtung des Grundgesetzes und der Länderverfassungen;
g) die Kontrolle über den Außenhandel und Devisenverkehr;
h) die Kontrolle über innere Maßnahmen, jedoch nur in dem Mindestumfang, der erforderlich ist, um die Verwendung von Geldmitteln, Lebensmitteln und anderen Lieferungen derart sicherzustellen, daß die Notwendigkeit auswärtiger Hilfe für Deutschland auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird;
i) die Kontrolle der Versorgung und Behandlung von Personen in deutschen Gefängnissen, die vor den Gerichten oder Tribunalen der Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden angeklagt oder von diesen verurteilt worden sind, über die Vollstreckung von Urteilen, die über diese Personen verhängt wurden, und über andere sie betreffende Fragen der Amnestie, Begnadigung oder Freilassung.

3. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs hoffen und erwarten, daß die Besatzungsbehörden keinen Anlaß haben werden, auf anderen Gebieten als auf den ihnen oben ausdrücklich vorbehaltenen einzugreifen. Die Besatzungsbehörden behalten sich indessen das Recht vor, auf Weisung ihrer Regierungen die Ausübung der vollen Gewalt ganz oder teilweise wieder zu übernehmen, wenn sie dies als wesentlich ansehen für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der demokratischen Regierung in Deutschland oder als Folge der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen. Bevor sie entsprechende Schritte unternehmen, werden sie die zuständigen deutschen Behörden von ihrer Entscheidung und deren Gründen förmlich unterrichten.
4. Die deutsche Bundesregierung und die Länderregierungen haben die Befugnis, nach ordnungsmäßiger Unterrichtung der Besatzungsbehörden auf den Gebieten, die den Besatzungsbehörden vorbehalten sind, Gesetze zu erlassen und tätig zu werden, es sei denn, daß die Besatzungsbehörden ausdrücklich anders bestimmen, oder daß derartige Gesetze oder Maßnahmen mit den von den Besatzungsbehörden selbst getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen unvereinbar sind.
5. Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Zustimmung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, jedes andere Gesetz und jede Vereinbarung, die zwischen dem Bund und auswärtigen Regierungen getroffen wird, treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, sofern sie nicht von diesen vorher, einstweilig oder endgültig, abgelehnt worden sind. Die Besatzungsbehörden werden ein Gesetz nicht ablehnen, es sei denn, daß es nach ihrer Ansicht mit dem Grundgesetz, einer Länderverfassung, den Gesetzen oder sonstigen Anordnungen der Besatzungsbehörden selbst oder mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar ist oder daß es eine schwere Bedrohung der Grundziele der Besetzung darstellt.
6. Mit dem alleinigen Vorbehalt der Erfordernisse ihrer Sicherheit garantieren die Besatzungsbehörden, daß alle Besatzungsorgane die bürgerlichen Rechte jeder Person achten, auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Durchsuchung oder Festnahme, auf Vertretung durch einen Anwalt, auf Freilassung gegen Kaution, sofern die Umstände dies rechtfertigen, auf Verkehr mit den Angehörigen und auf ein gerechtes und schnelles Verfahren.
7. Die Gesetze, welche die Besatzungsbehörden vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen haben, bleiben gültig, wenn sie nicht von den Besatzungsbehörden in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften aufgehoben oder abgeändert werden:

a) Gesetze, die mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, werden aufgehoben oder so gehandhabt werden, daß sie mit ihnen vereinbar sind;
b) Gesetze, die auf den vorbehaltenen Befugnissen gemäß § 2 beruhen, werden kodifiziert werden;
c) nicht unter Absätze a) oder b) fallende Gesetze werden auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden von den Besatzungsbehörden aufgehoben werden.

8. Jede Maßnahme soll als Handlung der Besatzungsbehörden im Rahmen der hier vorbehaltenen Befugnisse angesehen und als solche auf Grund dieses Statuts wirksam werden, sofern sie in einer Weise ergriffen oder begründet wird, die in einer Vereinbarung zwischen den Besatzungsbehörden vorgesehen ist. Die Besatzungsbehörden können nach ihrem Ermessen ihre Entscheidungen entweder unmittelbar oder durch Weisungen an die zuständigen deutschen Behörden zur Ausführung bringen. 9. Nach 12 Monaten und in jedem Fall innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Statuts werden die Besatzungsmächte seine Bestimmungen überprüfen im Lichte der Erfahrungen, die bei seiner Anwendung gemacht wurden, und im Hinblick auf eine Erweiterung der Zuständigkeit der deutschen Stellen auf den Gebieten der Gesetzgebung, der Exekutive und der Rechtspflege. Dem Parlamentarischen Rat in Bonn mit einer Note übermittelt am 10. April 1949.

Das dem Parlamentarischen Rat in Zusammenhang mit dem Besatzungsstatut übergebene Abkommen über die Drei-Mächte-Kontrolle hat folgenden Wortlaut:

Die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein, vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein Fusionsabkommen für die drei Zonen abzuschließen. Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen Drei-Mächte-Kontrollapparat für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands zu errichten, der zur Zeit der Bildung einer vorläufigen deutschen Regierung wirksam werden wird. Die folgenden Bestimmungen, auf die sich die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten geeinigt haben, sollen die Grundlage für dieses Abkommen bilden:
1. Eine Alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder seinem Vertreter, soll die oberste alliierte Kontrollbehörde darstellen.
2. Art und Ausmaß der von der Alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen sollen mit dem Besatzungsstatut und internationalen Abmachungen in Einklang stehen.
3. Um es der deutschen Bundesrepublik zu erlauben, in inneren Angelegenheiten größere Verantwortung zu übernehmen, und um die Last der Besatzungskosten zu vermindern, soll der Personalbestand so niedrig wie möglich gehalten werden.
4. Bei der Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Machtbefugnisse hinsichtlich der Billigung von Abänderungen der Bundesverfassung müssen die Beschlüsse der Alliierten Hohen Kommission einstimmig gefasst werden.
5. In Fällen, in denen die Ausübung der nach Ziffer 2g des Besatzungsstatuts (Kontrolle über Außenhandel und Devisenverkehr) vorbehaltenen Machtbefugnisse oder die Unmöglichkeit, diese Machtbefugnisse auszuüben, die Notwendigkeit von Hilfeleistungen aus den von der amerikanischen Regierung zur Verfügung gestellten Mitteln erhöhen würde, soll ein Abstimmungssystem mit verschiedenem Gewicht der Stimmen benutzt werden. Nach diesem System werden die Vertreter der Besatzungsbehörden ein Stimmrecht haben, dessen Gewicht zu den Mitteln im Verhältnis steht, die von den betreffenden Regierungen für Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Durch diese Bestimmung soll jedoch die gegenwärtige bevorrechtigte Stimme der Vereinigten Staaten in der JEIA (Export-Import-Agentur) und der JFEA (Devisenkontrollamt) nicht an Einfluss herabgemindert werden, solange diese Organisationen oder irgendwelche Nachfolgeorganisationen weiterbestehen und irgendwelche ihrer gegenwärtigen Funktionen auszuüben haben. Keine Aktion, die auf Grund dieser Bestimmungen getroffen wird, soll irgendwelchen Abkommen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten oder den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufen.
6. In allen anderen Fragen soll mit Stimmenmehrheit entschieden werden.

a) Wenn durch einen Mehrheitsbeschluss irgendwelche Abkommen zwischen den Regierungen abgeändert oder modifiziert werden, die sich auf irgendwelche der in den Ziffern 2a und 2b des Besatzungsstatuts aufgeführten Gegenstände beziehen, dann kann jeder Hohe Kommissar, der abweichender Ansicht ist, an seine Regierung appellieren. Durch diesen Appell soll der Beschluss ausgesetzt werden, bis eine Einigung zwischen den drei Regierungen erreicht worden ist.
b) Ein Hoher Kommissar kann an seine Regierung appellieren, wenn er der Auffassung ist, dass ein Mehrheitsbeschluss im Widerspruch zu irgendeinem Abkommen zwischen den Regierungen steht, das sich auf einen der in den Ziffern 2a und 2b des Besatzungsstatuts angeführten Gegenstände bezieht oder im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen für die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder zu Angelegenheiten im Widerspruch steht, die für die Sicherheit, das Prestige und die Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte wesentlich sind. Durch einen derartigen Appell soll ein Aufschub der Aktion für 30 Tage und noch darüber hinaus eintreten, wenn nicht zwei der Regierungen zu erkennen geben, dass die Gründe einen längeren Aufschub der Aktion nicht rechtfertigen.
c) Wenn sich ein derartiger Appell gegen einen Beschluss der Alliierten Hohen Kommission richtet, durch den entweder davon Abstand genommen oder beschlossen wird, eine deutsche gesetzgeberische Maßnahme abzulehnen, so soll die betreffende gesetzgeberische Maßnahme für die Dauer des Appells vorläufig als abgelehnt gelten.

7. Wenn ein Hoher Kommissar der Ansicht ist, dass ein nicht einstimmig gefasster Beschluss, der irgendein anderes im Besatzungsstatut vorbehaltenes Gebiet berührt, mit der grundlegenden Drei-Mächte-Politik gegenüber Deutschland nicht übereinstimmt oder dass eine Länderverfassung oder eine Abänderung einer solchen Verfassung das Grundgesetz verletzt, so kann er an seine Regierung appellieren. In diesem Fall soll durch den Appell die Aktion für einen Zeitraum von nicht mehr als 21 Tagen, vom Zeitpunkt der Entscheidung an gerechnet, aufgeschoben werden, falls nicht alle drei Regierungen anders beschließen.
8. Alle Vollmachten der Drei-Mächte-Kontrollkommission sollen gleichförmig in Übereinstimmung mit der Politik und den Anweisungen der drei Mächte ausgeübt werden. Zu diesem Zweck soll in jedem einzelnen Land die Alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Länderkommissar vertreten sein, der der Kommission allein für alle Drei-Mächte-Angelegenheiten in diesem Land verantwortlich ist. In jedem Lande soll der Länderkommissar Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das betreffende Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Besatzungszone wird jeder Hohe Kommissar zu jedem der Länderkommissare einen Beobachter zum Zwecke der Konsultierung und Information entsenden. Keine der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll als Einschränkung der Funktionen der Körperschaften ausgelegt werden, die gemäß Abkommen zwischen den Regierungen gebildet werden.
9. Soweit wie irgend möglich sollen alle Direktiven und anderen Kontrollschritte an die Bundesregierung, die Länderregierungen oder gleichzeitig an alle beide ergehen.
10. Das Dreizonen-Verschmelzungsabkommen wird so lange in Kraft bleiben, bis es durch ein Übereinkommen zwischen den Regierungen abgeändert wird.

08.04.1949
Birma 1948-1974.png
Birmanische Union

In Birma kommt es zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Milizen des Stammes der Karen.


09.04.1949
Deutschland 1945.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland

Mit der Einführung des Tarifvertragsgesetzes stellt der Frankfurter Wirtschaftsrat die Tarifautonomie zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern wieder her.

Deutschland 1945.png Frankreich.png

Berlin 1945-1950.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Französische Republik / Berlin

Auf der französischen Militärbasis Berlin-Tegel kommt ein deutscher Transportarbeiter bei einem Unfall ums Leben. Es ist der fünfte tödliche Unfall am Boden seit beginn der "Berliner Luftbrücke".

Deutschland 1945.png Sachsen-Anhalt 1945-1952.png
Alliierter Kontrollrat für Deutschland / Sachsen-Anhalt

Die im Krieg zerstörte Haupthalle des Magdeburger Hauptbahnhofes kann wieder von Reisenden betreten werden.

Chronik 1949.04-II
Hier geht es zur zweiten Dekade des April 1949
Chronik 1949.04-III
Hier geht es zur dritten Dekade des April 1949
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1949 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1950 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
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